ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die bluekey solutions GmbH & Co KG (nachfolgend „bluekey“ genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen erbringt, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils aktuelle Preis- und Konditionenliste der bluekey.

2. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
– organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;
– technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art;
– Änderung und -ergänzung von Standardsoftware und anderer Software oder Unterstützung hierbei;
– Installation von Standardsoftware und anderer Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;
– Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers entsprechend den Vorgaben der jeweils gültigen bluekey Preis- und Konditionenliste;
– Leistungen aus Pflegeverträgen.

3. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen- insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers- werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die bluekey einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

1. Von der bluekey dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum der bluekey (vgl. § 9); sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des § 12.

2. Die bluekey kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der bluekey sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der bluekey für den Vertragsinhalt maßgeblich.

3. Der Vertragsabschluss sowie spätere Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

4. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

5. Die in Abs. 3 und 4 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax, eMail oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 GBG findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

6. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der bluekey begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die bluekey. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der bluekey.

§ 3 VERTRAGSBINDUNG

1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Arbeitstage betragen.

2. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die bluekey kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

3. Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 7, abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 12.

§ 4 LEISTUNGSERBRINGUNG

1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die bluekey kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

2. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die bluekey ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem bluekey Projektkoordinator Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

3. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechzeitig durch Mitarbeiter der bluekey oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann die bluekey Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen alsbald prüfen und die bluekey über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.

5. Die bluekey entscheidet welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Sie steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.

6. Können die Leistungen aus Gründen, die die bluekey nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden bluekey Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten.

7. Falls bluekey über den Umfang des Vertrages hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen die Regelungen und Konditionen des Einzelvertrages als vereinbart.

8. Sämtliche Leistungspflichten der bluekey stehen unter dem Vorbehalt, dass diesen zum Zeitpunkt der Leistung keine Embargovorschriften entgegenstehen.

§ 5 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

1. Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich Arbeitsumgebung (nachfolgende: „IT-Systeme“) entsprechend den Vorgaben der SAP. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der SAP.

2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommu¬nikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der bluekey unmittelbar und mittels Internet/VPN oder dezidiertem Login Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. Er beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse.

3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die bluekey und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei bluekey. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.

4. Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.

5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der bluekey immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

6. Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Einzelvertrag.

7. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

§ 6 LEISTUNGSZEIT

1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht der bluekey zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.

2. Wenn die bluekey auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die bluekey wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.

3. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Baden-Württemberg und dem 24. und 31. Dezember.

§ 7 VERGÜTUNG, ZAHLUNG, VORBEHALT

1. Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach der jeweils gültigen bluekey Preis- und Konditionenliste.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. bluekey ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet bluekey Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.

3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei bluekey üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber
kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.

4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand in Abhängigkeit vom Dienstsitz des bluekey Mitarbeiters berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.

5. Die bluekey kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.

6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.

7. Die bluekey behält sich das Eigentum und die Rechte (§9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die bluekey bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der bluekey zu unterrichten, soweit sie nicht dem Urheberrecht der SAP unterliegen.

§ 8 CHANGE-REQUEST-VERFAHREN

1. Während der Laufzeit eines Projektes können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.

2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die bluekey innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Werktagen der bluekey schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die bluekey den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.

3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die bluekey wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

4. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3 endgültig abgebrochen werden.

Im Falle der Unterbrechung wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und bluekey Mitarbeiter im Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Satzes, ansonsten gemäß den in der Preis- und Konditionenliste vorgesehenen Tagessätzen fällig. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 649 BGB.

§ 9 RECHTE

Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber, soweit sie nicht dem Urheberrecht der SAP unterliegen, ausschließlich der bluekey zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“), im gleichen Umfang wie für die SAP® Standardsoftware. Die Nutzung ausschließlich zu Testzwecken ist vor der Abnahme in erforderlichem Umfang gestattet. Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

§ 10 ABNAHME BEI WERKLEISTUNGEN

1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann die bluekey eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe dieses § 10 ab. Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.

2. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

3. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die bluekey Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilwerk geprüft.

4. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann die bluekey für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

5. Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-) Leistungen durch den Auftraggeber gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung.

6. Die bluekey beseitigt die laut Abs. 5 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungs¬ergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.

§ 11 SACH- UND RECHTSMÄNGEL, sonstige Leistungsstörungen

1. Für die der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegenden Leistungen leistet bluekey nach Maßgabe von Abs. 1 bis 7 Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber ( § 9) keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann.

2. Der Auftraggeber wird der bluekey auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch bluekey, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber bluekey anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat bluekey den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich bluekey auf die Regelungen der vorstehenden Sätze 2 bis 5 nicht berufen. Nur der Ansprechpartner (§ 5 Abs. 3) ist zu Rügen im vorstehenden Sinne befugt.

3. Die bluekey leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die bluekey nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die bluekey dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels
zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die bluekey Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft.

Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbes. § 5, gelten entsprechend.

4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen des § 3 dieser AGB sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die bluekey im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

5. Die Ansprüche gemäß Abs. 1, 3 und 4 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der bluekey, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden der Rechtsmängel im Sinne des § 438 Abs.1 Nr.1a BGB.

6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die bluekey im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die bluekey das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7. Erbringt die bluekey Leistungen bei Fehlersuche oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die bluekey den Mehraufwand entsprechend § 7 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der bluekey nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der bluekey dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von SAP empfohlene SAP®-Services nicht in Anspruch genommen hat.

8. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die bluekey unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die bluekey bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die bluekey von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der bluekey anerkennen und bluekey ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die bluekey zurückzuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 5.

9. Erbringt die bluekey außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die bluekey eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der bluekey stets schriftlich zu rügen und der bluekey eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der bluekey Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 3. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.

§ 12 HAFTUNG

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die bluekey Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

a. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die bluekey eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;

b. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 100.000 pro Schadenfalls, insgesamt auf höchstens EUR 250.000 aus dem Vertrag;

2. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 5) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Für alle Ansprüche gegen die bluekey auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, des Weiteren auch nicht für Ansprüche wegen Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit resultieren. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 5 und 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 13 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden.

2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, schriftlich über die urheberechtlichen Rechte der SAP sowie die Rechte der bluekey (§ 9) an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.

3. Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, dass bluekey die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

4. Der Auftraggeber verwart die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

5. Die bluekey beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die bluekey Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z.B. bei Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die bluekey. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsmäßigen Leistungen der bluekey. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die bluekey nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.

6. bluekey ist berechtigt, den Auftraggeber in seine Referenzkundenliste aufzunehmen.

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Heidelberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.

Stand August 2014

 

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